Schule am Silahopp Maulbronn

Ferientermine 12/13

Sommerferien

vom 26.07.12 bis07.09.12

Herbstferien

vom 29.10.12 bis 02.11.12

Weihnachtsferien

vom 24.12.12.bis 04.01.13

Faschingsferien

vom 11.02.13 bis 15.02.13

Osterferien

vom 25.03.13 bis 05.04.13

Bewegliche Ferientage

vom 29.04.13 bis 30.04.13

Beweglicher Ferientag

10.05.13

Pfingstferien

vom 20.05.13 bis 31.05.13

Sommerferien

vom 25.07.13 bis 06.09.13

Im Zusammenhang mit den Ferienterminen möchten wir hier noch einmal auf die Schulbesuchsverordnung hinweisen und die Eltern bitten, weiterhin an der bislang bewährten Praxis festzuhalten, die Schule bei einer Verhinderung der Teilnahme am Unterricht umgehend telefonisch zu benachrichtigen.

 

Auszug aus der Schulbesuchsverordnung §2:

Verhinderung der Teilnahme
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

Auszug aus der Schulbesuchsverordnung §3:

Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fällen oder von sonstigen einzelnen Schulveranstaltungen
(1) Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden; für Berufsschulpflichtige gilt dies nur dann, wenn der Gesundheitszustand die Teilnahme nicht zulässt.
(2) Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag ge-währt. Für minderjährige Schüler können Anträge schriftlich von den Erziehungsberechtigten, für voll-jährige Schüler von diesen selbst gestellt werden. In dringenden Fällen können auch minderjährige Schüler mündliche Anträge auf Befreiung stellen.
Eines schriftlichen Antrages bedarf es ferner nicht, wenn eine Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung des Schülers die Teilnahme am Unterricht oder den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen offensichtlich nicht zulässt.
(3) Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei längeren oder auffällig häufigen Erkrankungen gilt § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 ist ein ärztliches Zeugnis nicht vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden.

(4) Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde sowie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der Klassenlehrer. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter.